VEREINSSTATUTEN

 

 

1. Name und Sitz

 

Ziff. 1 HERZBLUT ist ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Ziff. 2 Sitz des Vereins ist Affoltern am Albis im Kanton Zürich. Der Verein ist schweizweit tätig und besteht auf unbeschränkte Zeit.

 

2. Zweck

 

Ziff. 3 Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

 

Der Verein bezweckt die Unterstützung, Stabilisierung und Begleitung von Kindern und deren Familien in schweren Lebenssituationen, ausgelöst durch Schicksalsschläge und will damit den Betroffenen und deren Familien durch zur Verfügung stellen eines breiten und ganzheitlichen Netzwerkes möglichst rasch wieder ein «normales» Leben ermöglichen.

Der Verein bietet ausserdem Informations, -und Weiterbildungsmöglichkeiten für Fachkräfte, Pflegekräfte und Privatpersonen in HERZBLUT-spezifischen Bereichen, wie vor allem der Umgang mit Trauer. Er dient dem Unterhalt, dem Auf-, und Ausbau des Netzwerkes mit Entschädigung der aufbauenden Personen und Therapeuten. Dabei kann er fallweise mit staatlichen Institutionen, Firmen, Hilfsorganisationen, aber auch mit Privatpersonen zusammenarbeiten, materielle Direkthilfe leisten und auch beratend tätig sein. Im Weiteren strebt der Verein den Aufbau eines Vereinsvermögens zwecks direkter und indirekter Finanzierung von Betroffenen an. Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

3. Mittel

 

Ziff. 4 Die Einnahmen des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

 

(1) Mitgliederbeiträge

(2) Sach- und Geldspenden

(3) Einnahmen aus Veranstaltungen, Weiterbildungen und sonstigen vereinseigenen Veranstaltungen

(4) Zuschüsse aus öffentlicher Hand

(5) Erträge aus Zinsen

(6) Sponsoring

 

Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Auch Vorstandsmitglieder können parallel als Therapeuten aktiv sein. Alle Therapeuten werden für ihre Arbeit mit dem gleichen Stundensatz von CHF 120.00 entschädigt. Ausnahmeregelungen werden bei Bedarf vom Vorstand geprüft und entschieden.

 

4. Mitgliedschaft

 

Ziff. 5 Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern und Passivmitgliedern. Aktivmitglieder tragen aktiv zur Realisierung und Umsetzung des Vereinszweckes bei. Passivmitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, die jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins vertreten. Sie unterstützen den Verein ideell und mit materiellen Mitteln. Natürliche Personen können Aktiv- oder Passivmitglieder werden. Juristische Personen können nur Passivmitglieder werden. Eine Mitgliedschaft kann jederzeit erfolgen.

 

Ziff. 6 Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten, wobei bereits einbezahlte Jahresbeiträge dem Verein zufallen. Es besteht auch kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.

 

Ziff. 7 Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen (z.B. Verstoss gegen die Statuten) mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied wird unter Fristsetzung von drei Wochen Gelegenheit gegeben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit endgültig.

 

Ziff. 8 Der jährliche Mitgliederbeitrag für Aktivmitglieder beträgt CHF 120.00 und für Passivmitglieder CHF 60.00. Die Höhe des Mindestbeitrages wird an der jährlichen Vereinsversammlung bestimmt.

 

Ziff. 9 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen unter Ausschluss jeder persönlichen Haftung der Vereinsmitglieder.

 

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Ziff. 10 Jedes Mitglied ist berechtigt, in die Statuten Einsicht zu nehmen. Die aktuellen Statuten sind auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.

 

Ziff. 11 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

 

Ziff. 12 Aktivmitglieder besitzen Stimmrecht.

 

Ziff. 13 Passivmitglieder besitzen kein Stimmrecht.

 

6. Vereinsorgane

 

Ziff. 14 Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Vereinsversammlung und die Revisionsstelle. Über einen Anspruch auf Entschädigung effektiver Spesen und Barauslagen entscheidet der Vorstand individuell. Die Organe können ein mit dem Vorstand im Voraus vereinbartes Salär beziehen, sobald ihre Arbeit für den Verein ein Pensum erreicht, das eine reguläre Erwerbstätigkeit beeinträchtigt. Der Verein hat im Rahmen der Finanzsituation das Recht, Personen arbeitsrechtlich einzustellen. Der Entscheid zur Einstellung und Entlassung liegt beim Vorstand und wird mit einfachem Mehr gefällt.

 

7. Die Vereinsversammlung

 

Ziff. 16 Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich im 2. Quartal statt. Vereinsversammlungen werden mindestens zwei Wochen im Voraus, mit beiliegender Traktandenliste, per E-Mail einberufen. Sämtliche Traktanden, inkl. Anträge auf Statutenänderung, müssen vier Wochen im Voraus dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Ausserordentliche Vereinsversammlungen finden auf schriftlich begründetes Verlangen des Präsidenten oder der Hälfte des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden mindestens eine Woche im Voraus, mit beiliegender Traktandenliste, per E-Mail einberufen.

 

Ziff. 17 Änderungen des Vereinszweckes sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur der Vorstand oder 25 % der stimmberechtigten Mitglieder beantragen. Der Antrag auf Änderung bzw. Auflösung, muss mindestens ein Monat vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

 

Ziff. 18 Die Leitung der Vereinsversammlung obliegt dem Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit dem Vizepräsidenten.

 

Ziff. 19 Die Vereinsversammlung wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Kassier und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, sowie der Revisionsstelle. Die Abnahme der Jahresrechnung, die Vermögenszuwendung bei Auflösung des Vereins und über alle vom Vorstand traktandierten Gegenstände wird von der Vereinsversammlung beschlossen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident den Stichentscheid.

 

Ziff. 20 Stimmberechtigt sind Aktivmitglieder. Passivmitglieder besitzen kein Stimmrecht.

 

Ziff. 21 Das Geschäfts- bzw. Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Ziff. 22 Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig.

 

Ziff. 23 Statutenänderungen werden mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vereinsversammlung beschlossen. Die Abberufung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder anlässlich einer ausserordentlichen Vereinsversammlung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 

Ziff. 24 Über alle anderen Angelegenheiten entscheidet die Vereinsversammlung mit einfachem Mehr.

 

Ziff. 25 Über den Ablauf jeder Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der Vereinsversammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

8. Vorstand

 

Ziff. 15 Der Vorstand besteht aus mindestens 3, aber höchstens 7 Mitgliedern.

 

a) Präsidenten

b) Vizepräsidenten

c) Public Relation

d) Finanzen

e) Beirat

 

Die gewählten Vorstandsmitglieder teilen die Ämter kollegial auf. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2. Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt der Vorstand stellvertretend dessen Aufgabe bis zur nächsten Generalversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Vereinsversammlung im Amt.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Präsidenten oder des Vizepräsidenten und mindestens zwei weiterer Mitglieder. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefällt. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident - oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident - den Stichentscheid. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, welche nicht in die Zuständigkeiten der Vereinsversammlung fallen.

 

9. Revisionsstelle

 

Ziff. 26 Die Revisionsstelle wird durch die Vereinsversammlung gewählt.

 

Ziff. 27 Die Revisionsstelle ist verantwortlich für die schriftliche Berichterstattung über die Jahresrechnung zu Händen der Vereinsversammlung.

 

10. Auflösung

 

Ziff. 28 Eine Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Vereinsversammlung.

 

Ziff. 29 Bei Auflösung des Vereins ist ein allfälliges Restvermögen nach Abzug aller finanzieller Verpflichtungen einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden.

 

11. Auflösungsklausel

 

 

Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

12. Genehmigung

 

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 23.7.2017 genehmigt und treten sofort in Kraft.

Verein HERZBLUT - Obstgartenstrasse 19 - CH-8910 Affoltern am Albis - Fon: (+41) 043 333 97 12 - E-Mail: mail@herzblut.ch

 


 

Herzlichen Dank an alle, die uns unterstützen: